Deutschland: was das Bundesrecht hinzufügt
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt in Hamburg wie in Marseille. Was sich in Deutschland ändert, ist die Frage, wer was ausstellt und wer was beaufsichtigt, und vor allem eine Liste geografischer Gebiete, die die Luftverkehrs-Ordnung Nummer für Nummer aufschreibt. Zitierte Fassung: nichtamtliche konsolidierte Fassung, Stand 02/09/2026.
Zum Merken
- Zwei Behörden, nicht eine. Das Luftfahrt-Bundesamt nimmt die Prüfungen ab und stellt die Nachweise aus (§ 21a Abs. 1 LuftVO); die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes führt die Aufsicht über den Betrieb (§ 21a Abs. 3) und kann einen Betrieb in einem geografischen Gebiet zulassen (§ 21i).
- Der Betreiber lässt sich nach § 66a LuftVG beim LBA registrieren: ab einer Startmasse von 250 Gramm mit über 80 Joule beim Aufprall, sobald ein Sensor personenbezogene Daten erheben und speichern kann, oder für jedes Gerät in der Kategorie „speziell“. Achtung beim ersten Kriterium: Der deutsche Text verbindet die 250 Gramm und die 80 Joule kumulativ, während Artikel 14 Absatz 5 der europäischen Verordnung sie als Alternative setzt. Eine einzige Registrierungsnummer gilt für alle seine Fluggeräte.
- Die Haftpflichtversicherung ist Pflicht: § 43 Abs. 2 LuftVG für den Grundsatz, § 102 Abs. 2 LuftVZO mit Verweis auf § 37 Abs. 1 LuftVG für die Höhe: 750.000 Rechnungseinheiten bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse. Die Nummer der Police wird schon bei der Registrierung abgefragt.
- Das Mindestalter für Fernpiloten liegt bei 16 Jahren, mit den alleinigen Ausnahmen des Artikels 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Minderjährige müssen für die Zulassung zur A2-Prüfung zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorlegen, und nur für diese: § 21a Abs. 2 LuftVO betrifft allein die Bescheinigung nach Punkt UAS.OPEN.030 Nr. 2 Buchst. c. Die Prüfung A1/A3, die von Abs. 4 erfasst wird, stellt diese Bedingung nicht.
- § 21h Abs. 3 LuftVO zählt elf Gruppen geografischer Gebiete auf: Flugplätze, Flughäfen, Industrieanlagen und Justizvollzugsanstalten, institutionelle Standorte und Liegenschaften der Polizei, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, Naturschutzgebiete, Wohngrundstücke, Freibäder und Badestrände, Kontrollzonen, Krankenhäuser, Unfall- und Einsatzorte.
- Jede Gruppe hat ihren eigenen Ausweg: die „spezielle“ Kategorie, die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers, eine geometrische Voraussetzung, eine zeitliche Voraussetzung oder eine Flugverkehrskontrollfreigabe. Es gibt keine einheitliche Regel: man muss die Liste kennen.
- Der Kompetenznachweis A1/A3 wird nach dem kostenlosen LBA-Onlinetrainingskurs online erworben, mit einer Prüfung von 40 Fragen; das Fernpiloten-Zeugnis A2 setzt eine zusätzliche Theorieprüfung bei einer vom LBA benannten Prüfstelle für Fernpiloten voraus, über die auch allein die Beantragung läuft. Die Fernpiloten-Zertifikate sind 5 Jahre gültig.
- Jedes in diesem Kurs wiedergegebene deutsche Zitat steht ohne jede Änderung und mit seiner Quellenangabe: § 5 Abs. 2 UrhG verbindet die freie Verwendung amtlicher Werke mit einem Änderungsverbot und mit der Pflicht zur Quellenangabe.
Die Falle. Die deutsche Falle Nummer 1 ist § 21j Abs. 1 LuftVO: „§ 21h gilt auch dann, wenn das betroffene geografische Gebiet nicht nach Satz 1 ausgewiesen ist.“ Die Karte hilft bei der Einhaltung, sie schafft kein Recht: ein auf der Anzeige fehlender Sektor bleibt ein Gebiet. Falle Nummer 2: Um einen Flughafen hat die Kategorie „offen“ keinen Ausweg über eine Zustimmung, anders als bei Flugplätzen, die keine Flughäfen sind.
Quelle
LuftVO §§ 21a, 21e, 21h, 21i, 21j (BJNR189410015); LuftVG §§ 1, 37, 43, 66a (BJNR006810922); LuftVZO § 102 (BJNR003700964); nichtamtliche konsolidierte Fassung, Stand 02/09/2026; Quellenangabe: gesetze-im-internet.de, Bundesamt für Justiz. Veröffentlichungen des Luftfahrt-Bundesamt (lba.de), abgerufen am 02/09/2026.